Ratgeber · Balkon, Loggia, Beschattung
Wer über die Fassade entscheidet
Der Freisitz gehört zur Wohnung, die Außenwand meistens nicht. Daraus ergibt sich, wen man fragen muss.
Vor jeder Befestigung an einem Mehrfamilienhaus steht eine rechtliche Frage, die sich vor dem ersten Loch klären lässt. Sie fällt unterschiedlich aus, je nachdem ob die Wohnung gemietet oder im Eigentum ist.
Mietwohnung: was erlaubt ist
Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört die Nutzung der Fläche, nicht aber ein Eingriff in die Bausubstanz. Eine Befestigung an der Fassade oder an der Decke verändert die Sache des Vermieters und braucht deshalb seine Erlaubnis.
Ohne Eingriff sieht es anders aus. Eine zwischen Boden und Decke verspannte Lösung, ein in das Geländer eingehängtes Element oder ein freistehender Schirm berühren die Bausubstanz nicht und sind in aller Regel zulässig.
Erteilt der Vermieter die Erlaubnis, verbindet er sie oft mit der Auflage, beim Auszug zurückzubauen. Das ist üblich und sollte im selben Schreiben festgehalten werden, damit später keine Diskussion entsteht.
- Nutzung ja, Eingriff nur mit Erlaubnis
- Lösungen ohne Bohren meist frei
- Rückbau beim Auszug üblich
- Erlaubnis schriftlich einholen
Eigentum: Sonder- und Gemeinschaftseigentum
In einer Eigentumswohnung ist der Freisitz in aller Regel Sondereigentum oder zumindest zur Sondernutzung zugewiesen. Die Außenwand, die Brüstung und die tragenden Teile gehören dagegen der Gemeinschaft.
Eine Befestigung dort ist deshalb eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Darüber entscheidet die Eigentümerversammlung, nicht der einzelne Eigentümer, und zwar durch Beschluss.
Die Hürden dafür sind in den letzten Jahren niedriger geworden. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; wer die Veränderung verlangt, trägt dafür in der Regel die Kosten allein.

Was in den Antrag gehört
Ein Antrag, der durchgeht, beantwortet drei Fragen: Wie sieht es nachher aus, was wird genau befestigt, und lässt es sich wieder entfernen. Alles Weitere ist Beiwerk.
Praktisch heißt das: ein Foto der Stelle, eine Ansicht oder ein Produktbild mit der gewählten Farbe, eine kurze Beschreibung der Befestigung und eine Aussage zur Rückbaubarkeit. Zwei Seiten genügen meistens, und eine längere Begründung bringt erfahrungsgemäß keinen Vorteil.
Hilfreich ist außerdem die Angabe, wer die Arbeiten ausführt und wie die Gewährleistung geregelt ist. Das nimmt die Sorge, dass an der Fassade unsachgemäß gearbeitet wird, und beantwortet die Frage nach der Haftung gleich mit.
- Foto der Stelle
- Produktbild mit Farbe
- Beschreibung der Befestigung
- Aussage zum Rückbau
Argumente, die ziehen
Das wirksamste Argument ist ein einheitliches Erscheinungsbild. Wer vorschlägt, eine Farbe und ein Modell für das ganze Haus festzulegen, macht aus einem Einzelwunsch eine Hausregel, und Hausregeln finden leichter eine Mehrheit.
Zweitens hilft es, wenn mehrere Parteien dieselbe Lösung wollen. Ein gemeinsamer Antrag von drei Wohnungen hat deutlich bessere Aussichten als drei einzelne, und beim Einkauf ergibt sich meist auch ein besserer Preis.
Bringen Sie den Punkt rechtzeitig vor der Versammlung bei der Verwaltung ein. Was nicht fristgerecht in der Tagesordnung steht, kann nicht wirksam beschlossen werden.
Schriftlich festhalten
Ob Vermieter oder Gemeinschaft: Das Ergebnis gehört in Schriftform. Bei der Miete ist das ein kurzes Schreiben, bei der Gemeinschaft der Beschluss im Protokoll samt Beschlusssammlung.
Der Grund ist einfach. Eigentümer wechseln, Verwaltungen wechseln, und mündliche Zusagen sind nach einigen Jahren nicht mehr belegbar. Ein Satz im Protokoll überdauert das alles.
Festhalten sollte man dabei auch die Details: welches Produkt, welche Farbe, welche Befestigung und wer im Schadensfall einsteht. Je genauer das steht, desto weniger ist später zu klären. Sinnvoll ist außerdem, dem Protokoll das Produktblatt als Anlage beizufügen. Dann liegt für spätere Eigentümer und Verwaltungen nachvollziehbar vor, worauf sich der Beschluss bezogen hat, und niemand muss aus einer Formulierung ableiten, welches Modell gemeint war. Bei Mietwohnungen übernimmt diese Aufgabe die Kopie des Schreibens in der eigenen Mietakte.
Wie wir das in der Ausführung umsetzen, steht auf der Seite Balkon, Loggia, Beschattung.
Kurz zusammengefasst
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter ohne Erlaubnis montieren?
Nur ohne Eingriff in die Bausubstanz. Sobald gebohrt wird, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters.
Welche Mehrheit braucht die Versammlung?
Für eine bauliche Veränderung genügt heute die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidend ist, dass der Punkt fristgerecht in der Tagesordnung steht.
Wer trägt die Kosten in der Gemeinschaft?
In der Regel derjenige, der die Veränderung verlangt, einschließlich späterer Instandhaltung.
Muss ich beim Auszug zurückbauen?
Wenn die Erlaubnis das vorsieht, ja. Deshalb sollte dieser Punkt von Anfang an schriftlich geregelt sein.
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