Ratgeber · Baugenehmigung, Abstandsflächen

Ohne Antrag ist nicht ohne Regeln

Viele Überdachungen brauchen kein Verfahren. Das befreit vom Antrag, nicht von den Vorschriften.

Die Landesbauordnungen führen Vorhaben auf, die kein Verfahren durchlaufen müssen. Überdachte Freisitze stehen dort regelmäßig, allerdings mit Grenzen. Wer diese Grenzen kennt, kann sein Vorhaben oft so zuschneiden, dass der Antrag entfällt.

Was verfahrensfrei bedeutet

Verfahrensfrei heißt, dass kein Antrag gestellt und keine Genehmigung erteilt wird. Die Behörde prüft das Vorhaben nicht, es gibt keinen Bescheid und keine Gebühren. Gebaut werden darf, sobald alles vorbereitet ist.

Was dabei oft übersehen wird: Sämtliche materiellen Vorschriften gelten weiter. Abstandsflächen, Brandschutz, die Festsetzungen eines Bebauungsplans und das Nachbarrecht sind einzuhalten, auch wenn niemand sie vorher prüft.

Die Verantwortung verschiebt sich damit zum Bauherrn. Stellt sich später heraus, dass eine Vorschrift verletzt wurde, kann ein Rückbau verlangt werden, und das Fehlen eines Verfahrens ist dabei keine Entschuldigung.

  • Kein Antrag, keine Genehmigung
  • Vorschriften gelten unverändert
  • Keine Vorabprüfung durch die Behörde
  • Verantwortung liegt beim Bauherrn

Die üblichen Grenzwerte

Die Länder regeln das unterschiedlich, der Aufbau ähnelt sich jedoch. Gearbeitet wird mit einer Begrenzung der überdachten Fläche, häufig zusätzlich mit einer Begrenzung der Tiefe und in manchen Ländern mit einem Höchstwert für den umbauten Raum.

Verbreitet sind Flächenwerte im Bereich von zwanzig bis dreißig Quadratmetern und Tiefen um die drei Meter. Beides muss zusammen eingehalten werden: Eine schmale, aber sehr tiefe Fläche kann an der Tiefenbegrenzung scheitern, obwohl sie klein ist.

Hinzu kommt fast immer die Bedingung, dass die Überdachung an ein bestehendes Gebäude angebaut und nicht gewerblich genutzt wird. Freistehende Bauten und gewerbliche Flächen fallen oft aus der Regelung heraus.

Terrassenüberdachung an einem Einfamilienhaus

Tiefe, Fläche, Rauminhalt

Gemessen wird in der Regel von der Außenkante der Konstruktion, nicht von der Wand und nicht von der Mitte der Pfosten. Ein Dachüberstand zählt dabei mit, und genau daran scheitern Vorhaben, die rechnerisch knapp unter der Grenze lagen.

Beim Rauminhalt wird die überdachte Fläche mit der mittleren Höhe multipliziert. Eine höhere Konstruktion, die mehr Kopffreiheit bietet, kann deshalb über die Grenze kommen, obwohl ihre Grundfläche unverändert bleibt.

Praktisch bedeutet das: Wer nah an einer Grenze plant, sollte die Maße früh festlegen und nicht erst beim Aufmaß. Zwanzig Zentimeter mehr Tiefe sind baulich belanglos und können den Unterschied zwischen frei und antragspflichtig ausmachen.

  • Außenkante zählt, nicht die Pfostenmitte
  • Dachüberstand wird mitgerechnet
  • Höhe geht in den Rauminhalt ein
  • Maße früh festlegen

Wo die Freiheit endet

Unabhängig von der Größe endet die Verfahrensfreiheit dort, wo ein Bebauungsplan etwas anderes festsetzt. Baugrenzen, überbaubare Flächen, Vorgaben zur Dachform oder zur Farbe gelten weiter und können ein Vorhaben trotz kleiner Fläche unzulässig machen.

Ebenfalls ausgenommen sind in der Regel geschlossene Anbauten. Sobald seitliche Wände oder Verglasungen hinzukommen, entsteht ein Raum, und damit greifen andere Regeln, etwa zur Wärmedämmung und zum Brandschutz.

Eine Glasschiebewand macht aus einer freien Überdachung häufig einen geschlossenen Anbau. Wer später nachrüsten will, klärt das besser gleich mit, nicht erst nach dem Bau.

Vorgehen im Zweifel

Wenn unklar ist, ob ein Vorhaben frei ist, hilft eine kurze Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Eine schriftliche Auskunft dazu ist in der Regel kostenlos oder sehr günstig und schafft Sicherheit, bevor Geld ausgegeben wird.

Hilfreich dafür sind ein einfacher Lageplan mit den geplanten Maßen, ein Foto der Stelle und die Angabe, ob ein Bebauungsplan besteht. Mehr wird für eine erste Einschätzung selten verlangt, und die Antwort kommt meist innerhalb weniger Wochen zurück.

Wir stellen diese Angaben auf Wunsch zusammen. Erfahrungsgemäß lohnt sich der Weg immer dann, wenn ein Vorhaben nah an einer Grenze liegt oder wenn Nachbarn in der Nähe betroffen sein könnten.

Wie wir das in der Ausführung umsetzen, steht auf der Seite Baugenehmigung, Abstandsflächen.

Kurz zusammengefasst

Was verfahrensfrei bedeutetVerfahrensfrei heißt, dass kein Antrag gestellt und keine Genehmigung erteilt wird.
Die üblichen GrenzwerteDie Länder regeln das unterschiedlich, der Aufbau ähnelt sich jedoch.
Tiefe, Fläche, RauminhaltGemessen wird in der Regel von der Außenkante der Konstruktion, nicht von der Wand und nicht von der Mitte der Pfosten.

Häufige Fragen

Gilt überall derselbe Grenzwert?

Nein. Die Länder regeln das unterschiedlich, Fläche und Tiefe weichen voneinander ab. Maßgeblich ist die Bauordnung des jeweiligen Landes.

Zählt der Dachüberstand mit?

In der Regel ja. Gemessen wird bis zur Außenkante der Konstruktion, nicht bis zur Pfostenachse.

Was ist mit einer freistehenden Lösung?

Sie fällt häufig nicht unter die Freistellung für Anbauten und wird gesondert beurteilt. Eine Anfrage lohnt sich dort besonders.

Muss ich die Nachbarn informieren?

Rechtlich meist nicht, praktisch fast immer sinnvoll. Die häufigsten Konflikte entstehen aus fehlender Absprache, nicht aus fehlenden Genehmigungen.

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